GESCHÄFTSORDNUNG

BERECHTIGUNG

§ 1. APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH, Wien, FN 436229 p, gewährt Darlehen in barem Geld gegen Verpfändung von beweglichen Sachgütern nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung und der vorliegenden Geschäftsordnung.

WAHRUNG DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES, AUSWEISLEISTUNG

§ 2. (1) APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH hat die Interessen des Pfandgebers zu wahren. Die Mitarbeiter sind hinsichtlich der Person des Pfandgebers und der von ihm bekannt gegebenen Daten zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt dann nicht, wenn APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH aufgrund von Rechtsvorschriften zur Auskunftsleistung verpflichtet ist.

(2) Der Pfandgeber ist zur Ausweisleistung zu verhalten, wenn er Gegenstände zur Verpfändung anbietet, bei denen begründete Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Besitzes oder der Verfügungsberechtigung bestehen. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist die Sicherheitsbehörde auf dem schnellsten Wege zu verständigen.

VERPFÄNDUNG DURCH MINDERJÄHRIGE/ÖFFNUNGSZEITEN

§ 3. (1) Von Personen unter 18 Jahren dürfen Pfänder auch dann nicht angenommen werden, wenn sie nur als Boten handeln.

(2) Die für die Belehnung geltenden Öffnungszeiten sind in den Geschäftsräumen durch Aushang zu veröffentlichen.

HERAUSGABE GUTGLÄUBIG ÜBERNOMMENER PFÄNDER

§ 4. (1) Falls Gegenstände ohne Wissen und Willen des Eigentümers verpfändet und von APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH gutgläubig übernommen wurden, ist APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, solche Pfänder herauszugeben.

(2) Bei der Herausgabe widerrechtlich verpfändeter Gegenstände kann APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH in berücksichtigungswürdigen Fällen die Entschädigung teilweise oder zur Gänze erlassen.

ANNAHME UND ABLEHNUNG VON PFÄNDERN

§ 5. (1) Als Pfänder können bewegliche Sachen aller Art, mit Ausnahme der in

§ 6 angeführten Gegenstände angenommen werden.

(2) APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH kann im Übrigen jeden Belehnungsantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

VON DER BELEHNUNG AUSGESCHLOSSENE GEGENSTÄNDE

§ 6. Von der Belehnung sind ausgeschlossen:

a) Gegenstände, deren Belehnung aufgrund von Rechtsvorschriften unzulässig ist. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Militärwaffen und verbotene Waffen,
  2. Pfandscheine
  3. Kreuzpartikel und Reliquien, nicht aber deren Behälter
  4. rückstellungspflichtige Orden und sonstige Auszeichnungen, sofern nicht der Eigentumsnachweis erbracht wird; b) Gegenstände, die nach den Umständen des Falles den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind sowie sämtliche durch behördliche Mitteilungen als entfremdet bekannt gegebenen Gegenstände; c) Gegenstände, die gegen Eigentumsvorbehalt verkauft oder verliehen wurden und gemäß einer mit APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH getroffenen Vereinbarung gekennzeichnet sind, sofern nicht das Einverständnis des Eigentümers nachgewiesen wird; d) Gegenstände, gegen deren Übernahme aus sanitären oder sonstigen Gründen Bedenken bestehen, wie z.B. explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dergleichen.

BEMESSUNG DES DARLEHENS

§ 7. (1) Der Wert des Pfandgegenstandes wird von APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH durch Sachverständige bestimmt. Wegen der Möglichkeit des Verfalles mit anschließender Verwertung des Pfandes unter Einbeziehung aller Gebühren und Kosten gemäß Gebührentarif wird als Darlehen grundsätzlich die Hälfte des Schätzwertes des Pfandgegenstandes oder, wenn ein Markt- oder Börsenpreis vorhanden ist, die Hälfte des Markt- oder Börsenpreises gegeben. Im Einzelfall kann zwischen der APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH und dem Pfandgeber auch ein höherer Darlehensbetrag vereinbart werden.

(2) Dem Pfandgeber steht es frei, ein geringeres als das dem Pfandwert entsprechende Darlehen in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Dauer des Darlehens ist im Vorfeld frei verhandelbar, spätestens mit Entgegennahme des Darlehens aber bindend.

(4) APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH ist nicht verpflichtet, Pfanddarlehen zu leisten, werden diese jedoch gegeben und wird mit dem Verpfänder keine andere Frist vereinbart, dann gilt das Darlehen auf die Dauer von drei Monaten als gewährt.

BELEHNUNG IM KORRESPONDENZWEGE

§ 8. Belehnungen können auch im Korrespondenzwege bei Einsendung des Pfandgegenstandes durchgeführt werden. Es wird auf das Risiko der Beschädigung und/oder des Unterganges im Zuge der Übersendung hingewiesen. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

PFANDLEIHBUCH

§ 9. (1) Jede Belehnung ist im Pfandleihbuch zu verzeichnen

(2) Das Pfandleihbuch muss für jeden Geschäftsfall folgende Angaben enthalten:

Das Datum der Belehnung;

  • die laufende Pfandnummer;
  • im Falle von Umsetzungen die vorhergehende Pfandnummer;
  • die Beschreibung des Pfandes;
  • die Höhe des Darlehens;
  • die Höhe etwaiger Mehrbeträge oder Darlehensrückzahlungen;
  • den Versicherungswert;
  • das Verfallsdatum;
  • das Datum der Auslösung, Umsetzung oder Einlieferung zur Verwertung;
  • der Name und die Adresse des Verpfänders und des Pfandnehmers;
  • der Wert des Pfandstückes;
  • der Fälligkeitstermin des Darlehens;
  • die Amortisation (Abschreibung oder Tilgung) des Pfandscheines;
  • der Verlust des Pfandscheines und Ausfertigung eines Vormerkscheines;
  • die bei Auslösung und/oder Umsetzung des Pfandstückes eingehobenen Beträge und zwar nach Kapital, Zinsen und Nebengebühren, die Unterschrift des mit der Übernahme betrauten Organs;
  • die Höhe des Zinssatzes;
  • den Hinweis auf die Gebühren und Kosten gemäß Gebührentarif;
  • die Zuordnung und Autorisierung durch den Schätzmeister und/oder das mit der Übernahme des Pfandes und der Ausfertigung des Pfandscheines betraute Organ;
  • den Hinweis auf den Gerichtsstand. (3) Das Pfandleihbuch kann auch in elektronischer Form (mit genauer Angabe über Ort, Häufigkeit und Ausfallssicherheit) oder in Form loser Blätter, die durchgehend nummeriert und nachträglich gebunden werden, oder in Karteiform geführt werden. Die Hard- und Software, die zum Führen automationsunterstützter Pfandleihbücher verwendet wird, muss gewährleisten, dass jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können.

(4) Werden die Pfandleihbücher elektronisch geführt, so werden diese Daten täglich gesichert sowie auf einem elektronischen Medium täglich gespeichert und sicher verwahrt.

(5) Eintragungen im Pfandleihbuch müssen leserlich und dauerhaft erfolgen. Das Pfandleihbuch ist gesichert zu verwahren.

(6) Für Juwelen, Gold- und Silberwaren, sowie Wertpapiere wird ein eigenes Pfandleihbuch geführt.

(7) Die Pfandleihbücher sind mindestens sieben Jahre ab dem Schluss jenes Kalenderjahres der letzten Eintragung aufzubewahren. Im Falle der Beendigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

PFANDSCHEIN

§ 10. Dem Pfandgeber ist für jede Belehnung ein Pfandschein auszustellen. Die Daten des Pfandscheines müssen mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen. Der Pfandschein hat jedenfalls zu enthalten:

  • Firma und Adresse des Pfandleihers;
  • die laufende Pfandnummer; sowie im Falle einer Umsetzung auch die vorhergehende Pfandnummer;
  • den Belehnungs- und Verfallstag (Laufzeit);
  • die Beschreibung des Pfandes;
  • bei Gold- und Silberwaren auch das Gewicht und den Feingehalt nach Maßgabe des darauf befindlichen amtlichen Probezeichens;
  • den Darlehensbetrag;
  • den Versicherungswert;
  • den Hinweis auf diese Geschäftsordnung, insbesondere auch auf die Bestimmungen über die Verwertung verfallener Pfänder und auf die Bestimmungen für die Ermittlung der Höhe der Gebühren und Kosten - gemäß Gebührentarif; weiters, dass durch die Annahme und Übernahme des Pfandscheines durch den Pfandgeber die Geschäftsordnung als vereinbart gilt;
  • den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen;
  • den Wert des Pfandes;
  • den Namen und Wohnort des Pfandgebers (Verpfänders);
  • den Hinweis auf den Gerichtsstand;
  • den Hinweis auf den anfallenden Zinssatz (pro Halbmonat, Monat und Jahr) sowie sämtlicher Gebühren und Kosten im konkreten Fall;
  • ein Hinweis auf § 155 der Gewerbeordnung 1994;

den Hinweis auf den Aushang der Geschäftsordnung im Geschäftslokal an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugängigen Stelle sowie auf die Aushändigung einer Kopie dieser Geschäftsordnung. § 11. Durch die Annahme und Übernahme des Pfandscheines erklärt sich der Pfandgeber mit sämtlichen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, welche dem Pfandgeber in Kopie ausgehändigt wird, ausdrücklich einverstanden. Damit ist der Pfanddarlehensvertrag abgeschlossen.

§ 12. Die Ausübung aller Rechte aus dem Pfanddarlehensvertrag, wie Auslösung, Umsetzung (Prolongation), Behebung eines eventuellen Verwertungsüberschusses, ist an die Vorlage des Pfandscheines oder des Vormerkscheines (§ 30) gebunden. Der Überbringer eines Pfandscheines oder Vormerkscheines wird als über das Pfand verfügungsberechtigt angesehen, doch kann APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH den Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.

AUSLÖSUNG

§ 13. Die Auslösung eines Pfandes erfolgt gegen Bezahlung des Pfanddarlehens samt Zinsen und der jeweils gemäß Gebührentarif festgesetzten Gebühren und Kosten.

GEBÜHRENTARIF

§ 14. Die Art und Höhe der Gebühren und Kosten sowie die Bestimmungen über ihre Einhebung werden in einem Gebührentarif festgesetzt und durch Anschlag in den Geschäftsräumen der APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH kundgemacht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser Geschäftsordnung. Falls mit Genehmigung der Gewerbebehörde eine Änderung des Gebührentarifes eintritt, so finden die geänderten Gebührensätze nur auf jene Geschäftsfälle Anwendung, die nach Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden.

ÜBERNAHME AUSGELÖSTER PFÄNDER

§ 15. (1) Ausgelöste Pfänder sind sofort zu übernehmen und wegzuschaffen; andernfalls erfolgt ihre Lagerung auf Kosten (s. Gebührentarif) und Gefahr des Pfandgebers.

(2) Ausgelöste Pfänder, die nicht innerhalb eines Jahres übernommen und weggeschafft werden, können für Rechnung des Pfandgebers verwertet werden.

§ 16. Ausgelöste Pfänder sind sofort bei Übernahme auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen.

AUSLÖSUNG IM KORRESPONDENZWEGE

§ 17. Pfänder können auch gegen Einsendung des Pfandscheines, des Darlehensbetrages samt Zinsen und allen Gebühren und Kosten gemäß Gebührentarif im Korrespondenzwege ausgelöst werden. Es wird auf das Risiko der Beschädigung und/oder des Unterganges im Zuge der Übersendung hingewiesen. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

UMSETZUNG (PROLONGATION)

§ 18. (1) Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Verlangen des Pfandgebers gegen Rücknahme des alten und Ausstellung eines neuen Pfandscheines sowie gegen Entrichtung der hierfür gemäß Gebührentarif vorgesehenen Gebühren verlängert werden (Umsetzung, Prolongation).

(2) Die Umsetzung kann von APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder von einer Abzahlung eines Teiles der Darlehen abhängig gemacht werden. Die Ablehnung der Umsetzung ist während eines gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahrens oder eines Vormerkverfahrens unzulässig.

§ 19. (1) Der Pfandgeber kann bei der Umsetzung Abzahlungen vom Darlehen leisten.

(2) Bei der Umsetzung kann von APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH auf Verlangen des Pfandgebers ein über das ursprüngliche Darlehen hinausgehender Mehrbetrag gewährt werden. Bei Teilbarkeit des Pfandes können Teile gegen Bezahlung des dem jeweiligen Teil entsprechenden Anteiles des Darlehens und der Gebühren ausgelöst werden.

UMSETZUNG IM KORRESPONDENZWEGE

§ 20. Pfänder können gegen Einsendung der Pfandscheine und der entsprechenden Gebühren gemäß Gebührentarif auch im Korrespondenzwege umgesetzt werden. Es wird auf das Risiko der Beschädigung und/oder des Unterganges im Zuge der Übersendung hingewiesen. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VERFALL UND VERWERTUNG DER PFÄNDER

§ 21. (1) Pfänder, die bis zu dem auf dem Pfandschein vermerkten Verfallstag nicht ausgelöst oder umgesetzt werden, sind verfallen und werden nach Ablauf einer Objekt bezogen angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch von sechs Wochen der Verwertung zugeführt.

(2) Diese Verwertung erfolgt – ausgenommen bei Pfändern mit Börsen- oder Marktpreis (s. § 21 Abs 3 dieser Geschäftsordnung) – zunächst durch öffentliche Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer. Bleibt ein Pfand bei der Versteigerung ohne Anbot, so kann es auch freihändig zumindest zu einem gemäß

§ 23 dieser Geschäftsordnung ermittelten Verkaufspreis verkauft werden. Sofern einem Dritten am Pfand ein Recht zusteht, dessen Recht durch den Freihandverkauf erlischt, bedarf der Freihandverkauf der Zustimmung des Dritten (s.

§ 466c Abs 5 ABGB).

(3) Abweichend von § 21 Abs 2 dieser Geschäftsordnung werden Pfänder mit Börsen- oder Marktpreis freihändig zum laufenden Preis verwertet.

(4) Der Verbleib der zur Verwertung eingelieferten Pfänder sowie das Verwertungsergebnis müssen aus den Pfandleihbüchern jederzeit nachweisbar sein.

§ 22. Die Nummerngruppen der Pfandscheine der zur Verwertung gelangenden verfallenen Pfänder werden allmonatlich durch Anschlag an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugängigen Stelle in den Geschäftsräumen der APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Der Anschlag in den Geschäftsräumen sowie die Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgen am 1. Werktag eines Monats. Die Bekanntmachung durch Anschlag in den Geschäftsräumen erfolgt durchgehend bis zur Verwertung. Die Verwertung erfolgt zumindest 6 Wochen nach Anschlag in den Geschäftsräumen und Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Der Pfandgeber und Dritte, denen Rechte am Pfand zustehen, sind hiervon unter Angabe von Zeit und Ort der Verwertung zu benachrichtigen.

§ 23. Die verfallenen Pfänder – ausgenommen Pfänder mit Börsen- oder Marktpreis - werden vor ihrer Verwertung durch einen fachkundigen Sachverständigen einer Bewertung unterzogen; hierbei wird der Veräußerungswert, den diese verfallenen Pfänder in diesem Zeitpunkt besitzen, nach objektiven Kriterien bestimmt. Dieser Veräußerungswert stellt bei Pfändern, die öffentlich zu versteigern sind, den Ausrufpreis und bei Pfändern, die freihändig verwertet werden sollen, den Verkaufspreis dar. Pfänder, die aus mehreren Teilen bestehen, können geteilt verwertet werden.

AUSLÖSUNG UND UMSETZUNG VERFALLENER PFÄNDER

§ 24. (1) Verfallene Pfänder können spätestens am letzten Geschäftstag vor der Verwertung während der hierfür festgesetzten Öffnungszeiten ausgelöst oder umgesetzt werden.

(2) Am Tage der Verwertung kann eine Auslösung oder Umsetzung nur mehr in berücksichtigungswürdigen Fällen durch die Leitung der verwertenden Geschäftsstelle bewilligt werden.

VERWERTUNGSTERMINE, ZURÜCKLEGUNG VON PFÄNDERN

§ 25. Der Pfandgeber hat keinen Anspruch darauf, dass sein verfallenes Pfand an einem bestimmten Ort oder Tag zur Verwertung gelangt. Auf seinen Antrag kann jedoch in Ausnahmefällen die Verwertung so lange ausgesetzt werden, als APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH zustimmt.

VERWERTUNG VERFALLENER PFÄNDER

§ 26. (1) Die Versteigerung verfallener Pfänder erfolgt nach dieser Geschäftsordnung (§ 21).

(2) Die Verwertung von Gegenständen, die einen Börse- oder Marktpreis haben, erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung.

(3) Für die Durchführung der Versteigerung und/oder der sonstigen Verwertung werden die für den Pfandgeber gemäß Gebührentarif und die für den Ersteher und Käufer gesondert festgesetzten Gebühren verrechnet.

PFÄNDERÜBERSCHÜSSE

§ 27. Der Pfandgeber hat im Falle der Verwertung eines verfallenen Pfandes Anspruch auf den nach Abzug des Pfanddarlehens samt Zinsen sowie allen Gebühren und Kosten gemäß Gebührentarif verbleibenden Überschuss.

§ 28. Pfänderüberschüsse sind vom Pfandgeber nach dem Verkauf des verfallenen Pfandes innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen zu beheben.

SCHADENERSATZ, VERSICHERUNG

§ 29. (1) APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH haftet dem Pfandgeber nach Maßgabe des ABGB und der nachfolgenden abweichenden Bestimmungen für den Verlust oder die Beschädigung des Pfandgegenstandes. Ist der Pfandgeber ein Unternehmer, wird die Haftung der APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH – ausgenommen für Personenschäden - auf krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Ist der Pfandgeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, wird die Haftung – ausgenommen für Personenschäden - nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Die Haftung beginnt mit der Übernahme und endet mit der Auslösung des Pfandes, bei Versteigerung eines verfallenen Pfandes mit dem Zuschlag an den Käufer, bei sonstiger Verwertung mit der Veräußerung.

(3) APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH versichert die Pfänder gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Diebstahl und gegen Transportschäden. Der Versicherungswert beträgt das Doppelte des Darlehensbetrages, sofern nicht von Fall zu Fall eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Pfandgeber und APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH getroffen wird. Wenn aufgrund dieser Versicherungen der APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH Schadenersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der betroffenen Pfandgeber verwendet, auch wenn APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH aufgrund der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für derartige Schäden nicht haften sollte.

VERLUST EINES PFANDSCHEINES, VORMERKVERFAHREN

§ 30. (1) Gerät ein Pfandschein in Verlust, so hat der Pfandgeber der APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH und auf deren Verlangen auch der Sicherheitsbehörde sogleich mündlich oder schriftlich den Verlust anzuzeigen. Der Verlustträger muss die Daten des verlorenen Pfandscheines angeben und das Pfand genau beschreiben. Stimmt die Beschreibung mit dem belehnten Pfand und stimmen die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Aufzeichnungen der APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH überein, so wird nach Beibringung der Bestätigung über die behördliche Verlustanzeige der Verlust des Pfandscheines vorgemerkt und ein Vormerkschein ausgefertigt. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand umgesetzt werden.

(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige nicht zum Vorschein, so wird das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Bezahlung des Darlehens samt Zinsen und allen Gebühren und Kosten gemäß Gebührentarif ausgefolgt, wenn es nicht etwa infolge unterlassener Umsetzung verfallen ist und das Pfand veräußert wurde. Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so wird der allenfalls erzielte Überschuss ausgefolgt.

(3) Kommt der Originalpfandschein vor Ablauf eines Jahres vom Tage der Verlustanzeige an zum Vorschein, so gilt durch die Rückgabe des Vormerkscheines unter gleichzeitiger Beibringung des Originalpfandscheines die erstattete Verlustanzeige widerrufen und wird das Pfand gegen Rückstellung des Originalpfandscheins und Bezahlung des Darlehens samt Zinsen und allen Gebühren und Kosten gemäß Gebührentarif ausgefolgt, wenn es nicht etwa infolge unterlassener Umsetzung verfallen ist und das Pfand veräußert wurde. Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so wird der allenfalls erzielte Überschuss ausgefolgt.

§ 31. Der Besitzer des Vormerkscheines kann nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag die vorzeitige Auslösung des Pfandes gegen Rückstellung des Vormerkscheines verlangen, wenn er außer dem Auslösungsbetrag eine Barkaution in der Höhe des Schätzwertes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines erlegt. Diese Sicherstellung wird mit Zinsenvergütung wieder ausgefolgt, wenn binnen Jahresfrist, vom Ausstellungstage des Vormerkscheines an gerechnet, der Originalpfandschein nicht zum Vorschein kommt. Der Originalpfandschein wird binnen eines Jahres nach Verfallsdatum für kraftlos erklärt.

VERBOT DER WEITERVERPFÄNDUNG

§ 32. APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH ist nicht berechtigt, die ihr verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

UMSETZEN DES PFANDES BEI KRAFTLOSERKLÄRUNG

§ 33. Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gem. § 18 umzusetzen.

AMORTISATION DES PFANDSCHEINES

§ 34. Wenn ein bereits ausgefolgter Vormerkschein in Verlust gerät, so kann die Amortisation des in Verlust geratenen Pfand- und Vormerkscheines nur im gesetzlichen Weg erwirkt werden. Der Amortisationswerber hat, sobald die Pfandleihanstalt von der Einleitung des Amortisationsverfahrens gerichtlich verständigt ist, durch Umsetzen dem Verfalle des Pfandes und dessen Veräußerung vorzubeugen. Unterlässt er die Umsetzung, so hat er nach erwirkter rechtskräftiger Amortisation des Pfand- und Vormerkscheines nur Anspruch auf den bei der Veräußerung des Pfandes allenfalls erzielten Mehrerlös (Überschuss).

KUNDMACHUNG

§ 35. Je ein Stück dieser Geschäftsordnung, einer Tabelle der häufig vorkommenden Darlehensbeträge in ein bis sechs Monaten, abgestuft nach halben Monaten, und entfallenden Gesamtgebühren, ferner einer plakatartigen Aufstellung über die Höhe der Darlehenszinsen und der Nebengebühren sowie eines Anschlages über das Verhältnis des Normalschätzwertes zum Darlehen, ist im Geschäftslokal an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugängigen Stelle anzubringen.

EINSTELLUNG UND RUHEN DER GEWERBEAUSÜBUNG

§ 36. APLUS Kredit- und Finanzierungsgesellschaft mbH ist verpflichtet, die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen und durch Aushang in den Geschäftsräumen sowie einer Verlautbarung in der Wiener Zeitung darauf hinzuweisen. Außerdem müssen die Pfandnehmer mittels eingeschriebenen Briefs sechs Monate davor vom Ruhen oder der Einstellung des Betriebes verständigt werden. Pfänder werden innerhalb der letzten vier Monate vor der anzuzeigenden Schließung nicht mehr angenommen und/oder prolongiert. Eine Ausfolgung der Pfänder erfolgt bis 3 Monate nach der Einstellung oder dem Ruhen der Gewerbeausübung. Ein Abschluss von Pfandverträgen nach Beginn des Ruhens oder nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Gewerbeausübung ist nicht zulässig.

§ 37. ERFÜLLUNGSORT IST WIEN. § 38. Gerichtsstand Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (insb. § 14 KSchG). Darüber hinaus wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.

GEBÜHRENTARIF

A) AUFBEWAHRUNG VON WERTGEGENSTÄNDEN

Aufbewahrungsgebühr:

für Wertgegenstände pro Stück mit einem Rauminhalt von

  • 0 m³ bis zu (einschließlich) 0,5 m³ € 5,90 pro Monat (für Wertgegenstände pro Stück mit einem Rauminhalt von)
  • mehr als 0,5 m³ bis zu (einschließlich) 0,8 m³ € 7,90 pro Monat (für Wertgegenstände pro Stück mit einem Rauminhalt von)
  • mehr als 0,8 m³ € 9,90 pro Monat

Alle Gebühren einschließlich Umsatzsteuer Die Aufbewahrungsgebühr wird im Nachhinein eingehoben und bis zur Auslösung, Umsetzung (Prolongation) oder Verwertung des Pfandes tageweise berechnet.

B) GEBÜHRENTARIF FÜR DEN VERSATZBETRIEB

Bei der Belehnung und/oder Umsetzung verfallener Pfänder sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Ausfertigungsgebühr:
  • für ein Darlehen bis € 100,- € 1,90
  • für ein Darlehen von € 100,- bis € 200,- € 2,90
  • für ein Darlehen von € 200.- bis € 300,- € 4,90
  • für ein Darlehen von € 300,- bis € 500,- € 5,90
  • für ein Darlehen von € 500,- bis € 1000,- € 8,90
  • für ein Darlehen ab € 1000,- pro begonnener € 1000,- € 9,90

Bei der Auslösung, Umsetzung (Prolongation) oder Verwertung sind zu entrichten:

  1. Darlehenszinsen vom Pfanddarlehen:
  • 1,5% pro Halbmonat
  • 3,00% pro Monat
  • 18,00% pro Halbjahr
  • 36,00% pro Jahr Die Zinsen werden im Nachhinein eingehoben und bis zur Auslösung, Umsetzung (Prolongation) oder Verwertung des Pfandes tageweise berechnet. Die Umsetzung (Prolongation) eines Pfanddarlehens wird bezüglich der Zinsen- und Gebührenbemessung wie eine Neubelehnung behandelt.
  1. Lagergebühr für ausgelöste, nicht behobene Pfänder:
  • 0 m³ bis zu (einschließlich) 0,5 m³ € 5,90 pro Monat (für Wertgegenstände pro Stück mit einem Rauminhalt von)
  • mehr als 0,5 m³ bis zu (einschließlich) 0,8 m³ € 7,90 pro Monat (für Wertgegenstände pro Stück mit einem Rauminhalt von)
  • mehr als 0,8 m³ € 9,90 pro Monat

Die Lagergebühr wird im Nachhinein eingehoben und tageweise berechnet.

  1. Bearbeitungsgebühr von Verlustanzeigen und Zurückstellung vom Verkauf: pro Pfandschein € 5,00
  2. Versteigerungsgebühr für verfallene Pfänder: Vom Meistbot 15%
  3. Gebühr für freihändige Verwertung von verfallenen Pfändern: Vom Veräußerungswert 15%

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